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Allgemeine Geschäfts, Liefer- und Zahlungsbedingungen  
1. Vertragsgrundlagen und Vertragsgegenstand
1.1 All unsren Lieferungen, Leistungen, Vorschlägen, Beratungen, einschl. Montage und sonstigen Nebenleistungen liegen ausschließlich folgende Vertragsbedingungen zugrunde.
1.2 Einkaufs, Verkaufs und sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird, hiermit widersprochen. Auch wenn sie bei uns schriftlich eingegangen sind und nicht nochmal gesondert widersprochen wurde werden sie nicht anerkannt.
1.3 Verträge gelten, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind, als zustande gekommen.
1.4 Sollten nach Auftragserteilung Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellt, so sind wir berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, oder Sicherstellung nach unserer Wahl zu verlangen.
1.5 Vertragsgegenstand ist die in der Bestellung beschriebene und von uns bestätigte und zu beschaffende Ware, inklusiv Hilfs-und Zusatzstoffe, und deren Montage, die von uns zur Verfügung gestellten Beschreibungen, Plänen oder Skizzen, oder falls gesondert vereinbart nach von uns erstellten Zeichnungen, die wir nach vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Plänen und Maßangaben, oder nach örtlichem Aufmaß fertigen und nach gesonderter Vereinbarung montieren lassen.
2. Lieferungen und Lieferzeiten
2.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen muss von uns zwingend schriftlich bestätigt sein, ansonsten sind Angaben über Lieferfristen unverbindlich.
2.2 Alle Angaben über Lieferfristen oder Fixtermine werden nach bestem Wissen und Gewissen getroffen und möglichst gehalten. Bei Lieferschwierigkeiten unserer Vorlieferanten oder Auslieferungsschwierigkeiten und Frachtverzögerungen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, ohne dass wir in Verzug gesetzt werden können.
2.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben, und vereinbarten Vorauszahlungen. Insbesonders müssen vom Besteller alle Unterlagen vollständig vorliegen, die zur Erstellung von Werkplänen, Werk- und Bestelllisten erforderlich sind, sofern diese von uns zu erstellen sind.
2.4 Bei nicht vollständiger Vorlage aller benötigten Unterlagen verschiebt sich der Beginn der Lieferfrist bis zur deren vollständigen Vorlage.
2.5 Im Falle von vom Besteller verschuldeten Lieferfrist-Verzögerungen kann sich die Lieferfrist zusätzlich verlängern, wenn sie in außerplanmäßige Urlaubszeiten fällt, oder sonst unvorhergesehenes die Lieferzeit verlängert.
2.6 Liefertermine als Fixtermine berechnen sich aus der schriftlich zu vereinbarenden Lieferzeit, beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferfrist. Andere Formen von Fixterminen wird ausdrücklich widersprochen und werden nicht anerkannt.
2.7 Waren können nach Vereinbarung auf Abruf in von uns zu bestimmendem Lagerplatz bereitgehalten werden. Abrufe sind uns schriftlich oder fernschriftlich zu übermitteln und müssen so rechtzeitig sein, dass eine fristgerechte Auslieferung der Ware möglich ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Lagerkosten, oder sonstige Kosten, die durch die Bereithaltung entstehen hat der Besteller zu tragen. Die bereitgestellte Ware kann ab dem Tag der Bereithaltung vollständig in Rechnung gestellt werden. Erfolgt der Abruf oder die Abholung nicht innerhalb eines Jahres, so erlischt unsere Verpflichtung zur Bereithaltung und Lieferung.
2.9 Der Besteller muss uns im Falle von Verzug eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er für die Menge die noch nicht gefertigt ist zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unseren leitenden Angestellten verursacht wurde. Wurde der Schaden von sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht besteht Pflicht zum Ersatz nur, wenn diese vorsätzlich gehandelt haben.
3. Anlieferung
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet uns, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zur Auswahl und Organisation der Transportmittel und Wege. Eine Transport-Haftung durch uns ist ausgeschlossen. Der Besteller kann eine Transportversicherung verlangen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung der bestellten Ware in einem vereinbarten Zeitraum eine bevollmächtigte Person zur Waren-Entgegennahme, Einweisung und Unterzeichnung des Lieferscheines vorhanden ist, die Entladestelle so beschaffen ist, dass ein entsprechender LKW ungehindert und ohne Wartezeit anfahren und entladen werden kann, ein ausgewiesener Lagerplatz vorhanden ist und wenn nötig Entladepersonal und- oder Gerät bereitsteht.
3.3 Für Kosten die durch Pflichtverletzung des Bestellers entstehen, hat der Besteller aufzukommen. Bei Unfällen während dem Be- und Entladen, sowie beim Betreten von Transportfahrzeugen haften wir nicht.
4. Angebote und Preise
4.1 Unsere Angebote haben 2 Monate Gültigkeit, gerechnet vom Ausstellungsdatum des Angebotes. Kalkulationsgrundlagen unserer Angebote sind die vom Besteller gemachten Angaben, zur Verfügung gestellten Pläne, Maß und Massenangaben, oder nach Vereinbarung von uns erstelltem Aufmaß und danach gefertigten Kalkulationsunterlagen. Bei Änderungen an Massen, Abmessungen oder sonstige Änderungen erlischt jegliche Preisbindung. Die Preise müssen dann entsprechend neu berechnet werden. Preiserhöhungen von Einzelpreisen bei Massenminderungen o.ä. müssen dann in angemessenem Rahmen akzeptiert werden.
4.2 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Vorbehalt der Ziffern 4.3 bis 4.6
4.3 Unsere Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.4 Plattenware unter 0,25 m² werden mit 0,25 m² verrechnet, Massivteile unter 0,030 m³ mit 0,030 m³.
4.5 Bei Lohnerhöhungen, Preisänderungen unserer Vorlieferanten, öffentlichen Abgaben, Frachtkosten, Montagekosten, Kosten für Zusatzstoffe o.ä., die sich nach Vertragsabschluss direkt oder indirekt auf unsere Preise auswirken, sind wir berechtigt, diese Mehrkosten zusätzlich zu den vereinbarten Preisen dem Besteller in Rechnung zu stellen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person im Sinne des öffentlichen Rechtes, oder um öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, oder wenn die Lieferung erst 4 Monate nach dem Bestelltermin geliefert werden soll.
4.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist hat der Besteller gegen Aushändigung der Original-Frachtbriefe sämtliche Fracht- und Frachtnebenkosten, Bearbeitungsgebühren, sowie Liefer-Mehrkosten für Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und Liegegelder, Rollgelder, Kosten für Eilgut, Express-Mehrfracht, Versicherung, Grenzabfertigung, Zoll, Verpackung, Sonderverpackung (z.B. Paletten, Container), Mehrkosten infolge Straßenumleitung, zu tragen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen (auch für Teillieferungen) sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung. Skontovereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Rechnungen mit Skontovereinbarungen sind sofort fällig. Auch nach Vereinbarung sind Skontoabzüge nur gestattet, wenn keinerlei älteren Forderungen von uns mehr offenstehen.
5.2 Fracht- und Verpackungsrechnungen sind nicht Skontoabzugsfähig.
5.3 Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine von Rechnungen berechnen wir Zinsen von mindestens 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie bankübliche Provision und Bearbeitungsgebühren für kurzfristige Kredite.
5.4 Wenn wir es durch bekanntwerdende Umstände für erforderlich halten, oder die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabgesetzt ist sind wir berechtigt für ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Bei Nichterfüllung und nach angemessener Frist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Weiterverarbeitung und Veräußerung bereits gelieferter Ware zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen. Wir werden schon jetzt vom Besteller ermächtigt sein Gelände zu betreten und die Ware zurückzuholen. Hieraus entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen.
5.5 Zahlungen, gleich in welcher Form erhalten erst nach rechtlicher Wertübertragung Gültigkeit und sind solange nur erfüllungshalber Forderungen gegenüberzustellen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor.
6. Gewährleistung
6.1 Muster, insbesonders Natursteinmuster können nur das allgemeine Aussehen andeuten, aber niemals Unterschiede in Zeichnung, Gefüge, Poren, Einschlüssen, Farben u.ä. eines natürlich gewachsenen Steines erfassen und sind daher unverbindlich. Jegliche Haftung diesbezüglich ist ausgeschlossen. Der Besteller muss mit den im Naturstein vorkommenden Wechselfällen rechnen.
6.2 Fachgerechte Ausbesserungen sind oft unvermeidbar und zugelassen.
6.3 Eine Zusicherung von Eigenschaften von Waren wird durch die Beifügung, Aushändigung oder Übermittlung von Warenbeschreibungen, Merkblättern, Prospekten, technischen Beschreibungen o.ä., (auch von Vorlieferanten) n i c h t gegeben und ist ausgeschlossen.
6.4 Empfehlungen, Beratungen, Verarbeitungshinweise o.ä. sind kostenfrei und unverbindlich. Sie entsprechen unserem jeweiligen Kenntnisstand und sollen nur als Unterstützung verstanden werden, bilden aber keinesfalls eine vertragliche Rechtsverpflichtung oder eine Nebenverpflichtung, außer es ist Ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.5 Für Maßabweichungen gilt die jeweils neueste Fassung der DIN 18202 Toleranzen im Hochbau. Andere geforderte Toleranzen sind mit uns schriftlich zu vereinbaren und müssen von uns schriftlich bestätigt sein.
6.6 Der Besteller hat beim Warenempfang dafür zu sorgen, dass die Lieferung mit der Bestellung überprüft wird und Mängel (falsche Stückzahlen, Beschädigungen oder andere Beanstandungsgründe) uns unverzüglich angezeigt, und die Ware nicht weiterverarbeitet wird.
6.7 Mängel hinsichtlich der Menge müssen vom Besteller spätestens nach 3 Tagen, sonstige offensichtliche berechtigte Mängel spätestens 8 Tagen nach Gefahrenübergang bei uns angezeigt werden.
6.8 Bei Mängelrügen muss uns der Besteller Angaben über Auslieferungstag, Lieferant, Auslieferungslager, Lieferschein, Art und genaue Beschreibung des Mangels machen.
6.9 Die Gewährleistung für unsere Bauleistungen beträgt 2 Jahre.
6.10 Kommt der Besteller seinen Sorgfaltspflichten nicht nach, erlischt diesbezüglich unsere Pflicht auf Gewährleistung.
6.11 Alle aus Lieferungen entstandenen Ansprüche verjähren 6 Monate nach Gefahrenübergang.
6.12 Bei Lieferung von fehlerhafte oder schadhafter Ware sind wir nach Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
6.13 Bei Erhebung von Gewährleistungsansprüchen beschränken diese sich auf Wandlung oder Minderung unter ausdrücklichem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bezüglich unmittelbarer und mittelbarer Schäden.
7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit der Absendung, auch ausländischer Lieferwerke, auf den Besteller über, auch wenn es sich nur um Teillieferungen handelt.
7.2 Bei Bereithaltung von Waren auf Abruf geht die Gefahr mit der Bereithaltung und Anzeige der Bereithaltung der Ware auf den Besteller über.
7.3 Die Ware ist vom Besteller bei der Übernahme, aber spätestens vor dem Verlegen (Montage) zu prüfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware-Eigentumsvorbehaltsrecht).
8.2 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so darf er dies nur im normalen Geschäftsverkehr und unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt und Forderungen aus der Waren-Weiter Veräußerung überträgt der Besteller uns schon heute. Sie dienen als Sicherungen im Sinne von Ziffer 8.1.
8.3 Solange der Besteller in Verzug ist darf Vorbehaltsware nicht weiterveräußert oder weiterverarbeitet werden. Wird Vorbehaltsware weiterverarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so dass dadurch unser Vorbehaltsrecht an der Ware erlischt, so überträgt uns der Besteller schon heute unentgeltlich die Ihm zustehende Eigentumsrechte an der Sache in Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Wertes der Vorbehaltsware und nimmt sie kostenfrei für uns in Verwahrung. Die dadurch entstandenen Miteigentumsrechte gelten bis zur Erfüllung aller Forderungen als Vorbehaltsware im Sinne des Eigentumsvorbehaltsrechtes ( § 449 Abs. 1 und § 929, § 158 Abs. 1 BGB).
8.4 Zu Abtretungen von Vorbehaltsware ist der Besteller n i c h t berechtigt.
8.5 Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren, laufenden oder anderen Geschäften seitens des Bestellers wird ausgeschlossen. Gegenrechnungen aus bestehenden Forderungen sind erst gestattet, wenn wir eine rechtliche Prüfung vorgenommen und unser Einverständnis gegeben haben.
9. Höhere Gewalt
9.1 Im Falle höherer Gewalt und anderer unvorhersehbaren, unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände wie Betriebsstörungen, Aussperrung, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördlichen Eingriffen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, muss der Besteller sofort verständigt werden. Die Lieferzeit verlängert sich dann in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. Dauert die Lieferverzögerung länger als 2 Monate, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung unzumutbar oder unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Besteller kann bei Lieferverzögerungen oder Lieferfreistellung aufgrund in diesem Absatz beschriebener Geschehnisse keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten.
10. Urheberrecht
10.1 Die von uns gefertigten Teile, Pläne, Zeichnungen, Muster, Werbedrucke und Kostenangebote dürfen weder vervielfältigt, nachgebildet, noch dritten zugänglich gemacht werden.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit einem anderen zwischen uns und einem Besteller geschlossenem Vertrag ist Würzburg. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist unser Auslieferungslager. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen und das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 wird ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeitsklausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser Geschäfts, Liefer und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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